AGB's

Beratungsleistungen und Softwareerstellung

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge von IVAC mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Gegenstand dieser Verträge ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen.
1.2 Die folgenden AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen IVAC und dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese beigefügt sind und diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt. Dies kann nur durch ausdrückliche Zustimmung von IVAC erfolgen.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung seitens IVAC (auch in elektronischer Form) oder spätestens mit Bereitstellung der Leistung zustande.
2.2 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde hat vor Vertragsschluss zu prüfen, ob die Spezifikation der Leistungen seinen Anforderungen entspricht.
2.3 IVAC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Eingang bei uns anzunehmen sowie ohne Angaben von Gründen die Annahme der Bestellung abzulehnen.
2.4 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind erst dann verbindlich, wenn diese von IVA Consulting schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Werkleistungen

3.1 Wir erbringen bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
3.2 Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung.
3.3 Bei Werkleistungen können die Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitgestellt werden. (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
3.4 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. IVAC ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.
3.5 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
3.6 Erfolgt innerhalb von zehn (10) Werktagen oder einer eventuell für die Abnahme anderen vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.
3.7 IVAC behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch die IVAC frei widerruflich eingeräumt.
3.8 Ist die Ausführung der Werkleistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach unserer Wahl zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde IVAC nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die IVAC die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung auf max. 10% verlangen.
3.9 Hat IVAC nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze für „Ad hoc“-Leistungen von IVAC zugrunde gelegt.
3.10 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
3.11 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
3.12 Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte und gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität, sie ist jedoch wie üblich nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen u.ä. resultiert, ist kein Mangel.

4. Dienstleistungen

4.1 IVAC erbringt bei ausdrücklicher Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
4.2 unsere Leistungen erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. IVAC übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

5. Haftung

5.1 IVAC haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur in folgendem Umfang:
- Die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt.
- Bei grober Fahrlässigkeit und bei einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) haften wir nur in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
- Wir haften nicht bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
- Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
- Wir haften nicht für den Verlust von Daten und/oder Programmen, Datenbanken etc. durch den Einsatz der Software, insbesondere wenn der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Virenabwehr oder Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten, etc. wiederhergestellt werden können. Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens seitens des Kunden offen.
5.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.
5.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens und anderen zwingenden gesetzlichen Regelungen.
5.4 Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenden fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.

6. Zahlungen und außerordentliche Kündigung

6.1 Vergütung und Nebenkosten sind Nettopreise zuzüglich den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich anfallenden Steuern und Abgaben, insb. Umsatzsteuer.
6.2 Zahlungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
6.3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
6.4. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, kommt er in Verzug, ohne dass es vorher einer Mahnung bedarf. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB.
6.5 Beanstandungen gegen die Höhe der Preise sind umgehend nach Zugang der Rechnung an IVAC zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von einem Kalendermonat ab Rechnungszugang eingegangen sein. Die Unterlassung r echtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung
6.6 Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
6.7 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Teilzahlungen mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug, so kann das Vertragsverhältnis durch IVAC ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Die Leistungserbringungspflicht wird dadurch erloschen. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Gerichtsstandort ist Köln.
7.2 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.